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Coronavirus: Was sind die Voraussetzung für Kurzarbeitergeld?

kurzarbeit-corona-voraussetzung
20. April 2020

Leider ist durch das Coronavirus nicht nur die Gesundheit gefährdet. Aufgrund der Sicherheitsmaßnahmen in Deutschland können die meisten Leute nicht wie gewohnt arbeiten. Damit Angestellte und Arbeiter aufgrund der finanziellen Notlage ihrer Arbeitsgeber nicht entlassen werden, wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 vorübergehend erleichtert. Welche Voraussetzungen zu Zeit der Corona Krise für die Kurzarbeit erfüllt werden müssen, wie viel Kurzarbeitergeld Sie bekommen und welche weitern Maßnahmen der deutsche Staat ergriffen hat, erfahren sie hier.

Was bedeutet Kurzarbeit?

Die Option der Kurzarbeit ist eine Methode des Staates, Firmen und Arbeitnehmer finanziell zu unterstützen. Aufgrund von wirtschaftlichen Gründen wie Konjunkturschwankungen oder unabwendbaren Ereignissen, wie der Corona Krise, können Arbeitgeber weniger Bedarf an Arbeitern haben. Statt ihre Angestellten dann zu entlassen, können Arbeitgeber vom Staat finanzielle Hilfe bekommen. So werden einige Angestellten für einen gewissen Zeitraum weniger oder gar nicht arbeiten müssen, bekommen aber ein Teil ihres Gehaltes vom Staat (der Agentur für Arbeit) ausgezahlt.

Welche Voraussetzungen müssen für das Kurzarbeitergeld erfüllt werden?

Die erste Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall in einem Betrieb oder einer Abteilung. Der Arbeitsausfall muss aufgrund der wirtschaftlichen Situation (Konjunkturschwankungen, Finanzkrisen) oder unabwendbaren Ereignissen stattfinden, weshalb der vorübergehende Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Branchenüblicher, dauerhafter oder saisonbedingter Arbeitsausfall zählen also nicht dazu. Als erheblicher Ausfall zählt, wenn pro Monat mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer einer Firma oder Abteilung einen Arbeitsentgeltausfall (Bruttolohnausfall) von mehr als 10 Prozent haben.

Die betriebliche Voraussetzung fordert, dass in den betroffenen Abteilungen der Firma mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Selbstständige haben aufgrund fehlender Sozialversicherung leider keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Außerdem müssen die betroffenen Angestellten einen gültigen und ungekündigten Arbeitsvertrag haben.

Zudem muss der Arbeitsgeber in demselben Monat in dem die Kurzarbeit beginnen soll, eine Anzeige bei Bundesagentur für Arbeit abgeben. Darin müssen die betrieblichen Gründe genannt sein.

Kurzarbeitergeld beantragen?

Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Online kann dies über den “E-Service” auf der Seite der Agentur für Arbeit beantragt werden. Vor Beginn der Kurzarbeit muss diese bei der Bundesagentur angezeigt werden. Nach der Auszahlung der Löhne bzw. Gehälter und des Kurzarbeitergeldes hat das Unternehmen 3 Monate Zeit, eine Abrechnung bei der Agentur für Arbeit einzureichen. Die Auszahlung des Kurzarbeitergelds erfolgt über den Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer müssen sich daher nicht um die Formalien kümmern. Sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit aber nur einführen, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. Arbeiter und Angestellte, die der Kurzarbeit nicht zustimmen, riskieren aber eine betriebsbedingte Kündigung.

Home-Office und Kurzarbeit während der Corona Krise.
Der deutsche Staat hat aufgrund der Corona Krise den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert.

Besonderheiten beim Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

  • Normalerweise reduzieren sich während der Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge auf 80 Prozent. Durch die Neuregelungen werden die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
  • Auch Leiharbeiter und Zeitarbeiter können bis Ende 2020 Kurzarbeitergeld bekommen.
  • Resturlaub und Urlaubstage aus dem laufenden Urlaubsjahr zu nehmen darf vom Arbeitsgeber nicht erzwungen werden, um die Kurzarbeit zu vermeiden. Nur nach Wunsch der Arbeitnehmer kann Urlaub genommen werden.
  • Bis zum 31. Oktober werden Verdienste aus während der Kurzarbeit neu aufgenommenen Nebentätigkeiten in systemrelevanten Berufen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Allerdings darf der Lohn nicht das Gehalt überschreiten, das Sie vor der Kurzarbeit bekommen haben. Als systemrelevante Berufe zählen alle Bereiche der Energieversorgung, medizinischen Versorgung (auch Apotheken, Maschinenherstellung und Forschung) und der Lebensmittelbranche (von Herstellung über Lieferung bis Verkauf).

Wie lange kann Kurzarbeit dauern und wie viel Kurzarbeitergeld bekommen Sie?

Grundsätzlich kann das Kurzarbeitergeld für 12 Monate bezogen werden. Verlängerbar ist dies, wenn die Kurzarbeit für mindestens 1 Monat unterbrochen wird. Wenn die Kurzarbeit allerdings länger als 3 Monate unterbrochen wurde, muss erneut eine Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit stattfinden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen 60 Prozent ihres Nettogehaltes während der Kurzarbeit. Haben Sie 1 oder mehr Kinder, erhöht es sich auf 67 Prozent des Nettolohnes. Wird die Arbeitszeit zwar gekürzt, aber nicht auf 0 reduziert, bekommen Arbeitnehmer anteilig weiter ihr Gehalt und nur für den ausgefallenen Teil der Arbeit erhalten sie 60 bzw. 67 % des Nettolohns als Kurzarbeitergeld.

Müssen Sie Versicherungen und Steuern während der Kurzarbeit zahlen?

Sozialversicherungsbeitrage, wie Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung müssen weiterhin gezahlt werden. Allerdings werden diese Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) von der Bundesagentur für Arbeit bis Ende 2020 voll erstattet.

Das Kurzarbeitergeld selbst ist nicht steuerpflichtig. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass es dadurch zu Steuernachzahlungen kommt. Grund hierfür ist, dass das Kurzarbeitergeld den Steuersatz erhöht (sogenannter Progressionsvorbehalt).

Kündigung während der Kurzarbeit?

Auch während der Kurzarbeit ist eine personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung möglich. Eine betriebsbedingte Kündigung ist ebenfalls möglich – allerdings nicht aus denselben Gründen, mit denen die Kurzarbeit begründet wurde.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss außerdem immer eine Sozialauswahl erfolgen. Auch in der derzeitigen Situation sollten Sie auf jeden Fall die Rechtslage prüfen lassen, wenn Sie eine Kündigung erhalten. Aber achten Sie hier auf die Klagefrist! Auch während der Corona Krise muss die Klage gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist außerdem, dass der Arbeitsvertrag nicht gekündigt wurde. Kündigt der Arbeitgeber daher während der Kurzarbeit, muss er ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Kündigungsfrist wieder das volle Gehalt zahlen.

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