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Arbeitnehmer müssen nach Feierabend keine dienstlichen Nachrichten beantworten – Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein

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Berufliche Nachrichten müssen in der Freizeit nicht beantwortet werden
12. Februar 2023

Zusammenfassung:

  • Arbeitnehmer müssen in ihrer Freizeit keine Anrufe oder SMS des Chefs beantworten.
  • Sie zählen als Arbeitsleistung, die nur während der Arbeitszeit erbracht werden muss.
  • Daraus folgende Abmahnungen oder Lohnvorenthaltungen sind nicht rechtmäßig.

Der Computer ist heruntergefahren, das Abendessen steht auf dem Tisch und eigentlich könnte der Feierabend losgehen. Wäre da nicht die E-Mail oder die SMS des Chefs, der “nur noch schnell” etwas klären möchte. Aus der kleinen Angelegenheit wird ein langes Telefonat. Das Abendessen ist kalt geworden zugunsten einer weiteren Stunde Arbeit, die nicht einmal vergütet wird. Das ist nicht der Sinn und Zweck von Feierabend – entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

Ständige berufliche Erreichbarkeit führt zu Stress – und steht der Erholung im Wege

Das digitale Zeitalter bringt viele Vorteile und Vereinfachungen mit sich. Es führt allerdings auch dazu, dass die Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben verschwimmen. Das Diensthandy ist immer in der Hosentasche, der Arbeitslaptop steht im Homeoffice und der Chef hat ohnehin die private E-Mail-Adresse oder Handynummer. Wer hier keine klaren Grenzen zieht, läuft Gefahr, auch nach Feierabend oder im Urlaub noch zu arbeiten. Dazu zählt schon das Beantworten beruflicher Nachrichten oder die Entgegennahme von Telefonaten. Der mit dem Beruf verbundene Stress kann so nie richtig abklingen und steht einer nachhaltigen Erholung im Wege.

Müssen Springer rund um die Uhr erreichbar sein? Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verneint

Für viele Arbeitgeber hat es keine gravierenden Nachteile, wenn sie ihre Arbeitnehmer nach Feierabend nicht mehr erreichen können. Die Tätigkeit der meisten Büroangestellten ist so organisiert, dass sie auch am nächsten Werktag noch ohne Probleme ausgeführt werden kann.

Wie sieht es aber mit Notfallsanitätern aus, die zu sogenannten Springerdiensten verpflichtet werden? Müssen sie rund um die Uhr erreichbar sein, weil mehr auf dem Spiel steht? Nein, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil im September (Aktenzeichen: 1 Sa 39 öD/22).

Dabei ging es um einen Sanitäter, der Bereitschaftsdienst hatte. Vertraglich war vereinbart, dass sein Arbeitgeber ihn auch kurzfristig einsetzen könne, wenn dies notwendig sei – zum Beispiel dann, wenn ein Kollege erkrankt. Dafür müsse er dem Arbeitnehmer aber spätestens am Vorabend bis 20:00 Bescheid geben.

Diese Frist hielt der Arbeitgeber des Klägers nicht ein, sondern setzte ihn am Morgen selbst gegen 6:00 auf den Dienstplan. Er versuchte, seinen Arbeitnehmer zu erreichen – dieser ging aber nicht ans Telefon. Der Sanitäter meldete sich um 7:30 zurück und erklärte, den Dienst antreten zu können. In der Zwischenzeit hatte der Arbeitgeber bereits für Ersatz gesorgt. Den betroffenen Sanitäter mahnte er ab und setzte ihn fortan nicht mehr ein. Zudem trug er ihm ein unentschuldigtes Fehlen für den Tag ein. Eine ähnliche Situation wiederholte sich, in der der Sanitäter kurzfristig eingesetzt werden sollte, aber in seiner Freizeit nicht die Nachricht seines Chefs beantwortete. Erneut folgte ein Eintrag wegen unentschuldigten Fehlens und eine Abmahnung.

Arbeitnehmern steht ihre Freizeit zu

Der Sanitäter legte schließlich Klage ein und forderte die Entfernung der Abmahnung und die Nachzahlung des Lohns, der ihm aufgrund seines Fehlens vorenthalten wurde. Er argumentierte, er habe sein Handy lautlos geschaltet, um sich seinen Kindern widmen zu können. Er sei nicht dazu verpflichtet, in seiner Freizeit beruflich erreichbar zu sein. Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Arbeitnehmer seien nach Dienstschluss nicht dazu verpflichtet, ihren Dienstplan zu prüfen. Auch müssen sie weder berufliche Telefonate entgegennehmen, noch SMS lesen. Dabei handele es sich nämlich um Arbeitsleistungen, die in der Freizeit nicht erbracht werden müssen.

Autor

Lisa hat Jura studiert und ist seit ihrem ersten Examen neben ihrem Master of Laws (LL.M.) als freiberufliche Autorin tätig. Schon seit Jahren schreibt sie juristische Beiträge für verschiedene Blogs, Kanzleien und Unternehmen.

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