RECHTSTIPP Kündigung erhalten – jetzt läuft die Drei-Wochen-Frist

Kündigung erhalten – jetzt läuft die Drei-Wochen-Frist
Erstellt von Muhammed Isik

Kanzlei: Muhammed Isik

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Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist für Arbeitnehmer häufig mit erheblicher Unsicherheit verbunden. Viele Betroffene stellen sich zunächst die Frage, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist, ob ihnen eine Abfindung zusteht oder ob sie gegen die Kündigung vorgehen sollten.

Dabei wird ein Punkt besonders häufig unterschätzt: Nach Zugang einer Kündigung bleibt für eine rechtliche Überprüfung nur begrenzt Zeit.

Drei Wochen für die Kündigungsschutzklage

Wer geltend machen möchte, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Maßgeblich ist § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Entscheidend ist dabei grundsätzlich nicht das Datum, das auf dem Kündigungsschreiben steht. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht.

Wird das Kündigungsschreiben beispielsweise persönlich übergeben, in den Briefkasten eingeworfen oder durch einen Boten zugestellt, kann deshalb die genaue Feststellung des Zugangsdatums von erheblicher Bedeutung sein.

Was passiert, wenn die Drei-Wochen-Frist versäumt wird?

Die Folgen können gravierend sein.

Wird die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam.

Das kann selbst dann problematisch sein, wenn gegen die Kündigung ursprünglich erhebliche rechtliche Einwendungen bestanden hätten.

Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist nach § 5 KSchG nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Arbeitnehmer sollten daher keinesfalls darauf vertrauen, eine versäumte Frist später ohne Weiteres korrigieren zu können.


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