RECHTSTIPP Der Mythos Pflichtteil
Erstellt von Kathrin Fedder-Wendt
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Der Begriff Pflichtteil (gemeint ist das Pflichtteilsrecht) steckt voller Missverständnisse, denn nicht jeder, der enterbt wurde, hat einen Anspruch darauf.
Der Mythos Pflichtteil am Beispiel Erbonkel/Erbtante
Wer von seinem sogenannten „Erbonkel“, wahlweise von seiner „Erbtante“ enterbt wird, hat kein Pflichtteilsrecht. Denn in der Seitenlinie (Geschwister, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen, Nichten/Neffen) besteht kein solches Recht.
Lesen Sie hier, wann Ihnen ein Pflichtteil zusteht und was es damit auf sich hat.
Was der Pflichtteil ist
Das Pflichtteilsrecht ist das – einklagbare - Recht auf eine Mindest-Partizipation an einem Nachlass. Es handelt sich um einen Anspruch auf Zahlung gegen den Nachlass bzw. gegen den/die Erben.
Es steht demjenigen zu, der entweder ausdrücklich in einem Testament enterbt wurde oder der als gesetzlicher Erbe in einem Testament nicht genannt ist. Das Pflichtteilsrecht kann also nur Bedeutung erlangen, wenn ein (gültiges) Testament vorhanden ist und die gewillkürte Erbfolge eintritt. Wo kein (gültiges) Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge, die keine Enterbung kennt.
Wer ist pflichtteilsberechtigt
Das Pflichtteilsrecht steht nur nahen Angehörigen des Erblassers zu, nämlich in erster Linie seinen Abkömmlingen (Kindern, und wenn diese vorverstorben sind, den Enkeln oder Urenkeln) und seinem Ehegatten. Was die Abkömmlinge angeht, macht es keinen Unterschied, ob diese ehelich oder nichtehelich, leiblich oder adoptiert sind. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sind die Eltern, (oder, wenn vorverstorben, die Großeltern) pflichtteilsberechtigt, und zwar auch neben einem etwaig vorhandenen Ehegatten.
Wie hoch der Pflichtteil ist
Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wie hoch die gesetzliche Erbquote und damit die Pflichtteilsquote ist, bestimmt sich danach, wieviel Abkömmlinge der Erblasser hat und in welchem Güterstand er mit seinem Ehegatten verheiratet war.
Wie der Pflichtteilsberechtigte sich Kenntnisse über den Nachlass verschaffen kann
Meist hat der Pflichtteilsberechtigte keine oder nur wenig Kenntnisse über den Nachlass. Daher gewährt das Gesetz ihm einen – einklagbaren - Anspruch auf Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses gegen die Erben. Die Erben müssen ein detailliertes Nachlassverzeichnis über alle Aktiva und Passiva erstellen, damit der Pflichtteilsberechtigte sich ein genaues Bild von dem Verkehrswert der Nachlassgegenstände im Zeitpunkt des Erbfalles machen kann.
Wahlweise kann der Pflichtteilsberechtigte auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.
Über bestimmte Nachlassgegenstände (Grundstücke, Unternehmen, wertvolle Sammlungen) hat der Pflichtteilsberechtigte auch einen Wertermittlungsanspruch. Das heißt, die Erben müssen ein Sachverständigengutachten einholen zur Ermittlung des Verkehrswertes am Stichtag (im Zeitpunkt des Erbfalls).
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