Anwälte für Mietrecht in Landshut 11
Rechtsgebiet: Mietrecht
Wissenswertes, Ihre Rechte, Gerichtsbarkeit, Fristen, Kosten und Anwälte in Landshut
Wissenswertes
Bei Rechtecheck finden Sie umfangreiche Informationen zu allen wichtigen Themen, Grundlagen und Urteilen rund um das Rechtsgebiet Mietrecht.
Ihre Rechte
Ihre Ansprüche und Verpflichtungen beim Thema Mietrecht ergeben sich aus den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Titel 5 des zweiten Buchs §§ 535-597 BGB und hängen von zahlreichen Detailfragen ab. Insbesondere die erfolgreiche Durchsetzung setzt eine gute Aktenlage voraus. Wichtig können hier insbesondere sein:
- Fristen/ Verjährung
- Dokumentation / Beweissicherung
- ordnungsgemäße Vertretung
Gerichtsbarkeit
Zuständig für Verfahren im Bereich Mietrecht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet. Dies gilt sowohl für Klagen des Mieters als auch für Klagen des Vermieters. Der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vermieters sind dafür irrelevant. In der ersten Instanz herrscht vor dem Amtsgericht kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass sich Mieter und Vermieter grundsätzlich selbst vertreten können. Dennoch empfehlen wir Ihnen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für Mietrecht, damit Ihre rechtlichen Interessen bestmöglich gewahrt werden. Geht der Rechtsstreit in die Berufung vor das Landgericht, herrscht hingegen Anwaltszwang.
Fristen
Die wichtigsten Fristen finden Sie hier im Überblick:
Die folgenden Fristen sind gesetzliche Fristen, die gelten, sofern im Mietvertrag keine anderweitige Regelung getroffen wurde. Im Mietvertrag dürfen allerdings nur mieterfreundliche Regelungen getroffen werden - das bedeutet zum Beispiel, dass nur eine kürzere Kündigungsfrist für den Mieter wirksam ist. Eine längere Frist für den Mieter ist hingegen unwirksam. Die reguläre Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Dabei muss die Kündigung jeweils zum dritten Werktag eines Monats schriftlich eingereicht werden. Die außerordentliche Kündigung bedarf eines wichtigen Grundes, erfolgt aber fristlos. Das heißt, dass das Mietverhältnis mit dem Ende des Tages ausläuft, an dem wirksam gekündigt wurde. Im Falle einer fristlosen Kündigung gilt die sogenannte 14-tägige Ziehfrist, in der der Mieter die Wohnung räumen muss. Für eine Sonderkündigung durch den Mieter oder eine Kündigung aufgrund des Todes des Vermieters gilt ebenfalls eine dreimonatige Frist. Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, ist die Frist gestaffelt: Beträgt die Mietdauer weniger als fünf Jahre, gilt eine dreimonatige Frist. Bestand das Mietverhältnis fünf bis acht Jahre lang, beträgt die Frist sechs Monate. Bei einer Mietdauer von mehr als acht Jahren gilt eine neunmonatige Kündigungsfrist.
Kosten
Sofern sie nur eine Beratung durch einen Anwalt wünschen, werden Gebühren gemäß RVG fällig. Der Gegenstandswert ermittelt sich dabei gemäß § 23 RVG nach § 41 GKG und ergänzend aus der KostO (vergl. § 23 III RVG). Ergeben sich daraus keine Regelungen, legt das Gericht den Streitwert nach billigem Ermessen fest. Geht es um eine Kündigung oder ein Räumungsverlangen, ist für die Streitwertberechnung die einjährige Miete ausschlaggebend. Zahlt der Mieter eine Staffelmiete, bemisst sich der Streitwert nach der jeweils höchsten Staffel. Klagt der Vermieter die Zustimmung des Mieters zur Erhöhung der Wohnraummiete bzw. der Gewerbemiete ein, bemisst sich der Streitwert bei einem unbefristeten Vertrag nach dem Mietzins der letzten drei Jahre bzw. dreieinhalb Jahre, § 23 III RVG i.V.m. § 25 KostO. Die sich hieraus ergebenden Gebühren finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass die Gebühren des Rechtsanwalts bei einer Beratung auch dann in voller Höhe fällig werden, wenn im Vorfeld nicht über Gebühren gesprochen wurde. Wir empfehlen deswegen, den Anwalt um eine Einschätzung der Kosten vor Beginn der eigentlichen Beratung zu bitten. Sofern in ihrem Fall eine gerichtliche Vertretung nötig wird, entstehen hier durch zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten. Ihr Anwalt informiert sie auch hierüber im Detail.
Ihre Suche: die besten Anwälte zum Thema Mietrecht in Landshut
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