Anwälte für Insolvenzrecht in Weilheim in Oberbayern 4
Rechtsgebiet: Insolvenzrecht
Wissenswertes, Ihre Rechte, Gerichtsbarkeit, Fristen, Kosten und Anwälte in Weilheim in Oberbayern
Wissenswertes
Bei Rechtecheck finden Sie umfangreiche Informationen zu allen wichtigen Themen, Grundlagen und Urteilen rund um das Rechtsgebiet Insolvenzrecht.
Ihre Rechte
Ihre Ansprüche und Verpflichtungen beim Thema Insolvenzrecht ergeben sich aus den Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) §§ 1-359 InsO und hängen von zahlreichen Detailfragen ab. Insbesondere die erfolgreiche Durchsetzung setzt eine gute Aktenlage voraus. Wichtig können hier insbesondere sein:
- Fristen/ Verjährung
- Dokumentation / Beweissicherung
- ordnungsgemäße Vertretung
Gerichtsbarkeit
Zuständig für Verfahren im Bereich Insolvenzrecht ist das Insolvenzgericht, das eine Abteilung des Amtsgerichts ist (§ 2 I InsO). Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die Insolvenzschuldnerin oder der Insolvenzschuldner ihren/seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Fristen
Die wichtigsten Fristen finden Sie hier im Überblick:
Gläubiger sollen ihre Forderungen innerhalb einer Frist beim Insolvenzverwalter anmelden. Diese Frist wird im Eröffnungsbeschluss festgelegt und beträgt mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate, § 28 I InsO.Hat ein Insolvenzgläubiger innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung oder später eine Sicherung an einem Teil der Insolvenzmasse erlangt, wird diese Sicherung unwirksam, sobald das Verfahren eröffnet wird. Handelt es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren, beträgt die Frist drei Monate, §§ 88, 312 I InsO. Anfechtungsansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs, also innerhalb von drei Jahren, §§ 129 ff., 146 BGB. Verzeichnisse und Vermögensübersichten sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin niederzulegen, §§ 151 ff. BGB. Plant der Insolvenzverwalter die Veräußerung eines Gegenstands an einen Dritten, muss er dies einem absonderungsberechtigten Gläubiger mitteilen und ihm eine Woche Zeit geben, auf eine für ihn günstigere Veräußerungsmethode hinzuweisen, § 168 I InsO. Wurden Forderungen eines Insolvenzgläubigers nicht festgestellt und besteht dafür auch kein Titel, hat der Gläubiger zwei Wochen ab der öffentlichen Bekanntmachung Zeit, dem Insolvenzverwalter die Erhebung einer Feststellungsklage oder die Aufnahme eines bereits anhängigen Verfahrens nachzuweisen, § 189 I InsO. Schuldner eines Verbraucherinsolvenzverfahrens haben einen Monat ab der gerichtlichen Aufforderung Zeit, die relevanten Unterlagen vorzulegen, § 305 III InsO. Gläubiger haben eine Notfrist von einem Monat, in der sie zum Schuldenbereinigungsplan Stellung nehmen können, § 307 I InsO.
Kosten
Sofern sie nur eine Beratung durch einen Anwalt wünschen, werden Gebühren gemäß RVG fällig. Der Gegenstandswert ermittelt sich dabei nach dem Wert der Insolvenzmasse. Wurde der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger gestellt, richtet sich der Gegenstandswert nach dem Nennwert der Forderung, § 28 II 1 InsO. Die sich hieraus ergebenden Gebühren finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass die Gebühren des Rechtsanwalts bei einer Beratung auch dann in voller Höhe fällig werden, wenn im Vorfeld nicht über Gebühren gesprochen wurde. Wir empfehlen deswegen, den Anwalt um eine Einschätzung der Kosten vor Beginn der eigentlichen Beratung zu bitten. Sofern in ihrem Fall eine gerichtliche Vertretung nötig wird, entstehen hier durch zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten. Ihr Anwalt informiert sie auch hierüber im Detail.
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