Anwälte für Erbrecht in Bechenheim 20
Rechtsgebiet: Erbrecht
Wissenswertes, Ihre Rechte, Gerichtsbarkeit, Fristen, Kosten und Anwälte in Bechenheim
Wissenswertes
Bei Rechtecheck finden Sie umfangreiche Informationen zu allen wichtigen Themen, Grundlagen und Urteilen rund um das Rechtsgebiet Erbrecht.
Ihre Rechte
Ihre Ansprüche und Verpflichtungen beim Thema Erbrecht ergeben sich aus den Regelungen des fünften Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1922-2385 BGB), dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sowie der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) §§ 1922-2385 BGB, §§ 1-39 ErbStG, Art. 1-84 EuErbVO und hängen von zahlreichen Detailfragen ab. Insbesondere die erfolgreiche Durchsetzung setzt eine gute Aktenlage voraus. Wichtig können hier insbesondere sein:
- Fristen/ Verjährung
- Dokumentation / Beweissicherung
- ordnungsgemäße Vertretung
Gerichtsbarkeit
Zuständig für Verfahren im Bereich Erbrecht ist das Amtsgericht, sofern der Streitwert der Klage eine Höhe von 5.000 Euro nicht übersteigt. Für höhere Streitwerte ist das Landgericht zuständig. Die Klage ist bei dem Amts- oder Landgericht einzureichen, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat, §§ 12, 13 ZPO. Nach § 27 ZPO können viele Ansprüche auch bei dem besonderen Gerichtsstand für erbrechtliche Angelegenheiten geltend gemacht werden, der in dem Bezirk liegt, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Kommen beide Gerichtsstände in Betracht, hat der Kläger ein Wahlrecht.
Fristen
Die wichtigsten Fristen finden Sie hier im Überblick:
Die Erbschaft muss dem Finanzamt nach § 30 ErbStG spätestens drei Monate nach der Kenntniserlangung der Erbschaft angezeigt werden. Ein Anspruch auf ein Vermächtnis verjährt drei Jahre (zum Jahresende), nachdem der Berechtigte Kenntnis erlangt hat. Die Erbausschlagung muss nach § 1944 BGB innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft erfolgen. War der Erblasser zeitweilig oder dauerhaft im Ausland, erhöht sich diese Frist auf sechs Monate ab Kenntnis. Der Pflichtteilsanspruch verjährt drei Jahre, nachdem der Berechtigte Kenntnis von der Erbschaft erlangt hat. Auch ohne Kenntnis verjährt der Anspruch nach dreißig Jahren. Die dreijährige Frist gilt ebenfalls für Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten. Die Anfechtung eines Testaments muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden. Dreißig Jahre nach dem Erbfall kann ein Testament nicht mehr angefochten werden. Die Jahresfrist gilt auch im Falle der Anfechtung des Erbvertrags durch den Erblasser selbst. Die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft kann angefochten werden. Dies muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen. Wurde die Ausschlagung durch Drohung oder eine andere Zwangslage erwirkt, kann die Anfechtung auch noch nach Beendigung der Zwangslage erklärt werden. Der Anspruch auf Nachlassherausgabe verjährt dreißig Jahre nach dem Erbfall.
Kosten
Sofern sie nur eine Beratung durch einen Anwalt wünschen, werden Gebühren gemäß RVG fällig. Der Gegenstandswert ermittelt sich dabei aus dem Wert des Vermögens, über das konkret gestritten wird - also zum Beispiel die volle Erbschaft oder der Pflichtteilsanspruch. Die sich hieraus ergebenden Gebühren finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass die Gebühren des Rechtsanwalts bei einer Beratung auch dann in voller Höhe fällig werden, wenn im Vorfeld nicht über Gebühren gesprochen wurde. Wir empfehlen deswegen, den Anwalt um eine Einschätzung der Kosten vor Beginn der eigentlichen Beratung zu bitten. Sofern in ihrem Fall eine gerichtliche Vertretung nötig wird, entstehen hier durch zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten. Ihr Anwalt informiert sie auch hierüber im Detail.
Ihre Suche: die besten Anwälte zum Thema Erbrecht in Bechenheim
Wenn sie nach den besten Anwälten in Bechenheim suchen, schlagen wir Ihnen auf Basis von Kriterien wie z.B. Nutzer-Bewertungen folgende Anwälte vor:
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Kanzlei: Schwarzer
Kästrich 9, 55232 Alzey
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Siegfriedstraße 14, 67547 Worms
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Kämmererstr. 42, 67547 Worms
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Lutherring 27, 67547 Worms
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Givry-Allee 30 A, 55276 Oppenheim
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