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Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung: Ihre Möglichkeiten

18. November 2016

Vor einem Wechsel zwischen Krankenkassen lohnt sich ein Vergleich der Tarife und des Versicherungsumfanges

In Deutschland ist jeder verpflichtet krankenversichert zu sein. Arbeitnehmer, Arbeitssuchende oder Rentner sind in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Dabei kann man sich beim (ersten) Erwerbsbeginn innerhalb von zwei Wochen entscheiden, welcher gesetzlichen Krankenkasse man angehören will. Einen Vergleich bietet beispielsweise Finanzen.de *. Ansonsten kann das der Arbeitgeber entscheiden.

Waren Rentner mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Berufslebens gesetzlich krankenversichert, so ist die gesetzliche Vorversicherungszeit erfüllt. Damit sind sie automatisch pflichtversichertes Mitglied. Für Arbeitssuchende bleibt die gesetzliche Krankenversicherung ebenfalls bestehen. Sie müssen allerdings ihre Arbeitslosigkeit bei der Versicherung melden.

Gesetzliche Krankenversicherung und die Beitragsbemessungsgrenze

Die eine gesetzliche Krankenversicherung, die für jeden passt, gibt es nicht. Vielmehr muss sich jeder Versicherte über die Angebote der jeweiligen Krankenkasse informieren und Tarife sowie Versicherungsumfang vergleichen. Listen der verschiedenen Versicherungen – aufgeteilt in Ersatzkassen und Knappschaften, Innungskrankenkassen, allgemeine Ortskrankenkassen und Betriebskrankenkassen – sind online einzusehen.

Selbstständige, Beamte, Richter oder Soldaten sind hingegen nicht verpflichtet, in eine gesetzliche Krankenversicherung einzutreten. Auch Arbeitnehmer deren Jahreseinkommen die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, können sich selbst entscheiden, gesetzlich oder privat versichert zu sein. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2016 beträgt 56.250 Euro beziehungsweise 4.687,50 Euro pro Monat.

Überschreitet ein Arbeitnehmer die Beitragsbemessungsgrenze oder macht sich selbstständig, muss er die Krankenkasse, in der er versichert war, nicht verlassen. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist nicht notwendig. Er kann sich vielmehr entscheiden, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verbleiben. Geht jemand in Rente, der die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung gewählt hatte, ändert sich sein Versicherungsstatus automatisch wieder in die gesetzliche Pflichtversicherung.

Volle Wartezimmer sind beim Arzt keine Seltenheit. Privat Versicherte werden oft bevorzugt behandelt. ©Foto: Picture-Factory/fotolia

Gesetzliche Krankenkasse: Krankenkassenwechsel und Kündigung Krankenkasse

Soll die gesetzliche Krankenkasse gewechselt werden, muss der Versicherte zunächst seine laufende Versicherung kündigen. Dazu ist ein Kündigungsschreiben an die Versicherung zu schicken oder bei der Geschäftsstelle abzugeben. Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Monate zum Monatsende. Der Versicherte kann also zum Monatsletzten des übernächsten Monats kündigen. Etwas anderes gilt nur, wenn mit der gesetzlichen Versicherung ein Wahl- oder Sondertarif abgeschlossen wurde, welcher eine längere Bindung des Versicherten an die Versicherung zum Inhalt hat. Wie lang die Kündigungsfrist im Einzelfall ist, kann der Versicherte aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Versicherungsvertrages entnehmen. Besondere Fristen gelten auch für den Wechsel der Krankenversicherung nach einer Scheidung.

Bei der Wahl der neuen Versicherung sollte unbedingt auf neutrale Bewertungen geachtet werden. So überprüft beispielsweise die Stiftung Warentest regelmäßig die gesetzlichen Krankenkassen auf deren Leistungen, das Preis-Leistungs-Verhältnis und viele weitere Faktoren. Online finden sich darüber hinaus viele weitere Vergleichsportale, die sich mit den verschiedenen Versicherungen befassen. An den Versicherungswechsel ist der Versicherte 18 Monate gebunden. Sollte allerdings keine neue gesetzliche Krankenversicherung gefunden werden, verbleibt der Versicherte in der bisherigen Versicherung. Sollte es bei einem Krankenkassenwechsel Probleme geben, besteht die Möglichkeit, sich an die zuständigen Aufsichtsbehörden (insbesondere das Bundesversicherungsamt) zu wenden.

Ein Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in eine gesetzliche Krankenversicherung ist hingegen nicht ohne weiteres, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hier sollte nicht, wie innerhalb eines Wechsels zwischen gesetzlichen Krankenversicherungen üblich, erst die bisherige Versicherung gekündigt und danach eine neue Versicherung gesucht werden. Vielmehr muss vor der Kündigung der bisherigen privaten Krankenversicherung geklärt werden, ob ein Eintritt in die bevorzugte gesetzliche Krankenversicherung überhaupt möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, würde eine vorschnelle Kündigung der privaten Krankenversicherung dazu führen, dass der Versicherungsschutz erlischt. In der privaten Krankenversicherung sind auch Anbieterwechsel und Tarifwechsel deutlich komplizierter bzw. mit Nachteilen verbunden.

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