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Warum und wie Sie Ihre Steuererklärung machen sollten

15. November 2016

Der Stichtag zum Einreichen der Steuererklärung des Vorjahres ist der 31. Mai (ab 2019: 31. Juli)

Ende Mai jeden Jahres kann man den Stress bei fast jedem Arbeitnehmer spüren. Bis zum 31. Mai muss die Steuererklärung des Vorjahres gemacht und an das Finanzamt geschickt werden. Doch ab dem Kalenderjahr 2019 gilt: Die Steuererklärungen für das Jahr 2018 und fortfolgende müssen bis zum 31. JULI des nächsten Jahres gemacht werden. (Vgl.: §149 Abs. 2 AO).

Doch auch wenn Sie nun vermeintlich mehr Zeit haben, sollten Sie Vorsicht walten lassen, denn wer zu spät dran ist, kann mit teuren Geldbußen rechnen.

In der Steuererklärung legt der Steuerpflichtige seine Einkommensverhältnisse dar. Diese wird dann der künftigen Einkommenssteuer (für Selbstständige) und der Lohnsteuer (für Arbeitnehmer) zugrunde gelegt. Die Steuererklärung wird entweder vom Steuerpflichtigen selbst oder seinem Steuerberater gemacht und an das Finanzamt geschickt. Dieses erstellt nach der Prüfung der Dokumente einen Steuerbescheid. Darin wird der Steuerpflichtige entweder zur Nachzahlung aufgefordert oder er bekommt bei zu viel gezahlten Steuern im Vorjahr Geld zurück.

Steuererklärung: Wer ist verpflichtet?

Grundsätzlich gilt im Jahr 2016: Bezieht ein Single ein unversteuertes Einkommen über 8.820 Euro im Jahr (ab 2018: 9.000 Euro im Jahr), muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Für Ehepaare liegt die Grenze bei 17.640 Euro (18.000 Euro). Diese Grundfreibeträge, die jährlich ansteigen, gelten auch für Rentner; ein Steuerberater kann Ihnen zudem zu weiteren Steuererleichterungen verhelfen . Für Arbeitnehmer gilt die Pflicht zur Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) und §§ 25 Abs. 1, 46 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) grundsätzlich, wenn sie:

  • Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern erhalten
  • mit ihrem Ehepartner die Lohnsteuerkombination III/V gewählt haben
  • Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen haben
  • im Todesjahr des Partners wieder heiraten
  • Nebeneinkünfte erzielt haben, die über 410,00 Euro liegen
  • Einkünfte erzielt haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeitsgeld)

Ist man zur Abgabe nicht verpflichtet, kann eine Steuererklärung aber auch auf freiwilliger Basis erstellt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn man sehr hohe Ausgaben für seinen Beruf tätigt oder im vergangenen Jahr hohe Krankheitskosten hatte. Unter Umständen kann diesbezüglich Geld vom Finanzamt zurückgeholt werden.

Die Einkommenssteuererklärung kann entweder schriftlich auf den vorgefertigten Formularen des Finanzamtes oder mit Hilfe des Online-Portals ELSTER erfolgen. Im Internet finden sich darüber hinaus viele Steuerrechner, die einem bereits im Vorfeld Informationen darüber bieten können, ob man Geld vom Finanzamt zurückerwarten kann. Außerdem sind die Steuerrechner meist mit wertvollen Tipps hinsichtlich der Steuererklärung ausgestattet.

Die Steuererklärung kann mit Hilfe des Online-Portals ELSTER erfolgen. Online-Steuerrechner sind meist mit wertvollen Tipps ausgestattet. (Foto: StudioLaMagica/fotolia)

Steuererklärung: Fristen und Strafen

Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung muss diese bis zum 31. Mai (ab 2019: zum 31. Juli) beim Finanzamt eingereicht worden sein. Dabei reicht es nicht aus, diese erst am 31. Mai (ab 2019: zum 31. Juli) loszuschicken. Sie muss an diesem Tag beim Finanzamt angekommen sein.

Eine Verlängerung der Abgabefrist ist formlos als Anruf möglich. In der Regel gewährt Ihnen das Finanzamt danach eine Frist von weiteren 4 bis 8 Wochen. Sollten Sie einen längeren Zeitraum benötigen, muss ein triftiger Grund wie z.B.  Krankheit, fehlende Steuerbelege, Arbeitsüberlastung, Umzug etc. müssen am besten schriftlich beim Finanzamt angegeben werden.

Erstellt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Dokumente für den Steuerpflichtigen, verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember Dezember (ab 2018: bis zum 28./29. Februar des übernächsten Jahres). Eine freiwillige Erklärung kann hingegen bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden.

Verspätungszuschlag kann bis zu 250.000 Euro betragen

Verpasst man die Frist zur Abgabe der Steuererklärung erhält man zunächst ein Erinnerungsschreiben des Finanzamtes mit einer neuen Abgabefrist. Versäumt man auch diese Frist, erhält der Steuerpflichtige eine letztmalige Aufforderung zur Abgabe der Belege. In diesem Bescheid wird bereits ein Zwangsgeld für die Nichtabgabe der Steuererklärung und ein Verspätungszuschlag angedroht. Der Verspätungszuschlag erhöht sich, je später die Steuererklärung abgegeben wird und kann bis zu 25.000 Euro betragen.

Bei einem weiteren Versäumnis der Frist wird das Zwangsgeld dann festgesetzt, das als Druckmittel gegen den Steuerpflichtigen eingesetzt werden soll. Im schlimmsten Fall kann das Zwangsgeld in Ersatzhaft umgewandelt werden. Weigert sich der Steuerpflichtige noch immer, seine Steuererklärung abzugeben, schätzt das Finanzamt die Besteuerung des Steuerpflichtigen. Eine Schätzung erfolgt meist zu Ungunsten des Steuerpflichtigen.

Quelle: Bundesministerium für Finanzen, EStG
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