Suche

Deutschlands Anwaltsportal mit über 90.000 Einträgen


Services

Magazin

Vorlagen

Inkasso-Kosten: Was muss ich (nicht) zahlen?

1. Oktober 2021

Was im Inkassoverfahren zulässig ist und welche Gebühren für Inkasso anfallen

Finden Verbraucher ein Inkassoschreiben im Briefkasten, wissen sie oft nicht, was jetzt auf sie zukommt. Wie funktioniert das Inkassoverfahren? Und welche weiteren Kosten muss der Schuldner bei Inkasso tragen?

Inkasso bezeichnet den gewerblichen Einzug fremder Forderungen. Unternehmen treten das Forderungsmanagement an ein Inkassobüro oder einen spezialisierten Rechtsanwalt ab. Voraussetzung ist eine rechtmäßig fällige Forderung: Ein Kunde hat etwa eine Rechnung nicht innerhalb der ausgewiesenen Frist bezahlt oder ist mit einer Rate in Verzug.

Wie funktioniert Inkasso? Auftragsinkasso und Forderungskauf

Möchte ein Gläubiger einen Inkassodienstleister beauftragen, kann er zum Beispiel eine Einziehungsvollmacht vergeben. Dabei bleibt die Forderung beim Gläubiger, aber das Inkassounternehmen macht die Forderung geltend.

Bei der Inkassozession (Geschäftsbesorgungsvertrag) tritt der Gläubiger seine Forderung an den Inkassodienstleister ab. Inhaber der Forderung ist also das Inkassobüro. Dieses macht die Forderung beim Schuldner geltend und zahlt danach das eingetriebene Geld an das ursprüngliche Unternehmen aus.

Für den gewerblichen Einzug fremder Forderungen benötigen Inkassobüros gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz eine Registrierung beim Land- oder Oberlandesgericht und müssen besondere Sachkunde nachweisen (§§ 10ff RDG).

Darüber hinaus gibt es das sogenannte Factoring. Dieses Verfahren ist erlaubnisfrei. Das Inkassounternehmen kauft hierbei für einen Teilbetrag der eigentlichen Forderung die Forderung des Gläubigers samt aller Sicherungsrechte und wirtschaftlicher Risiken auf. Anschließend macht das Inkassobüro die Forderung dann gegenüber dem Schuldner in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend.

Wenige Inkassobüros arbeiten für Verbraucher, darunter einige Legal-Techs. Ein Beispiel dafür sind sogenannte Fluggasthelfer, die für Verbraucher Entschädigungen nach einer Flugverspätung einziehen.

Die Verunsicherung bei Verbrauchern ist groß: Welche Kosten dürfen vom Inkassobüro neben der fälligen Forderung erhoben werden? (Foto: Dan Race/fotolia)
Die Verunsicherung bei Verbrauchern ist groß: Welche Kosten dürfen vom Inkassobüro neben der fälligen Forderung erhoben werden? (Foto: Dan Race/fotolia)

Wann müssen Inkassokosten (nicht) gezahlt werden?

Grundsätzlich fallen Inkassokosten nur an, wenn der Schuldner mit einer Leistung (meist Zahlung) im Verzug ist. Dies setzt voraus, dass die Zahlung laut Vereinbarung zu einem bestimmten Termin fällig ist oder der Schuldner bereits eine Mahnung erhalten hat. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs kann der Gläubiger die ihm direkt anfallenden Inkassokosten geltend machen.

Die Kosten eines Inkassobüros muss der Schuldner aber nur tragen, wenn ein registriertes Inkassounternehmen die Forderung im Auftrag des Gläubigers eintreibt. Außerdem ist Konzerninkasso unzulässig, der Gläubiger darf also keine Inkassogebühren geltend machen, wenn der Inkassodienstleister zum selben Konzern gehört wie er selbst. Unternehmen, die Factoring betreiben, werden selbst zum Gläubiger und dürfen keine Gebühren für ihre Inkassodienste berechnen. Legen Inkassobüros die Abtretungsmodalitäten nicht offen, bleibt Verbrauchern die Möglichkeit, die Zahlung jedweder Gebühr zu verweigern.

Grundsätzlich darf ein Gläubiger nur dann die Kosten für ein Inkassobüro geltend machen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner gar nicht zahlen kann oder die Forderung bestreitet:

  • Weiß der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, kann er direkt das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Dieses ist so angelegt, dass es von kaufmännisch geschulten Mitarbeitern auch ohne die Einschaltung eines Inkassobüros beantragt werden kann.
  • Bestreitet der Schuldner die Forderung, kann der Gläubiger direkt klagen.

Natürlich müssen Inkassokosten auch nicht getragen werden, wenn die Hauptforderung gar nicht besteht oder beispielsweise bereits verjährt ist.

Welche Inkassogebühren sind zulässig? Was muss der Schuldner nicht zahlen?

Neben der eigentlichen Hauptforderung kann der Gläubiger noch weitere Posten geltend machen, etwa Verzugszinsen, Mahnkosten, Inkassogebühren oder Gerichtskosten. Was müssen Verbraucher wirklich zahlen? Verzugszinsen dürfen maximal fünf Prozent über dem Basiszinsatz liegen, Abweichungen müssen begründet werden. Mahnkosten erkennt die Rechtsprechung in Höhe zwischen 2,50 Euro und zehn Euro an, abhängig von der Anzahl der Mahnschreiben.

Betreibt der Gläubiger das Inkasso selbst (auch über ein Tochterunternehmen), so darf er nur einzeln anfallende Kosten wie Porto, Telefongebühren oder Gerichtskosten geltend machen, nicht jedoch den Zeitaufwand.

Inkassobüros und Rechtsanwälte

Sofern dies dies notwendig oder zweckmäßig ist, darf der Gläubiger auch die Kosten eines Inkassounternehmens auf den Schuldner abwälzen. Seit dem 9. Januar 2013 dürfen Inkassobüros jedoch höchstens die Gebühren geltend machen, die ein Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für eine Inkassodienstleistung erhalten würde. Mit dem ersten Mahnschreiben fällt bei einem Anwalt eine Geschäftsgebühr an. Diese Geschäftsgebühren ergibt sich aus dem „Gegenstandswert“ (umgangssprachlich: Streitwert) nach der Gebührentabelle. Zum 1.10.2021 wurden diese Gebühren allerdings noch einmal stark gedeckelt: Seitdem darf der Anwalt die aus der Gebührentabelle ermittelte Geschäftsgebühr bei unbestrittenen Forderungen nur noch mit einem Faktor von 0,9 multiplizieren (vorher waren 1,3 zugelassen). Nur bei besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Fällen darf der Faktor für die Geschäftsgebühr höchstens bei 1,3 liegen. Zahlt der Schuldner bereits nach der ersten Mahnung, liegt dagegen ein „einfacher Fall“ vor, bei dem der Faktor höchstens 0,5 betragen darf.

Wenn der Schuldner nicht sofort zahlen kann, wird häufig eine „Zahlungsvereinbarung“ ausgehandelt. Das bedeutet, dass die Schulden in Raten abbezahlt werden. Für eine solche Zahlungsvereinbarung kann der Anwalt nur eine Geschäftsgebühr mit Faktor 0,7 ansetzen. Außerdem wird dann der Gegenstandswert halbiert. Mit der Ratenzahlungsvereinbarung erkennen Verbraucher in der Regel die gesamte Schuld an und verzichten auf Einwände. Daher sollte diese nur nach gründlicher Prüfung der Forderung unterschrieben werden.

Bei Forderungen bis zu 50 Euro wurde außerdem ein Kostendeckel von 30 Euro eingezogen.

Neben den Geschäftsgebühren können noch einige direkt anfallende Kosten hinzukommen. Zulässig sind:

  • Telefon- und Portokosten in Höhe von zwanzig Prozent der Inkassogebühr, höchstens aber zwanzig Euro
  • Kosten für Adressermittlung
  • Kosten für Bankrücklastschriften (sofern ein Lastschriftmandat vorlag)
  • Vom Rechtsanwalt/Inkassounternehmen verauslagte Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten
  • Aktenversendungspauschale (Nr. 9003 KVGKG)
  • Auf den Fall bezogene Auskunft bei einer Kreditauskunft (Gerold/Schmidt, RVG, Vorbem. 7 Rn. 4)
  • Gezielte Recherchekosten in einer juristischen Datenbank

Wichtig ist auch: Beauftragt der Gläubiger zunächst ein Inkassounternehmen und dann einen Anwalt, gilt die Kostendeckelung für die Summe der Kosten. Vor der Neuregelung zum 1.10.2021 fielen dagegen oft doppelte Gebühren an.

Inkassobüros versuchen oft, Posten in Rechnung zu stellen, die der Verbraucher nicht zahlen muss. Weist ein Gläubiger zum Beispiel Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, darf der Inkassodienstleister gegenüber dem Verbraucher keine Umsatzsteuer auf die Inkassogebühr abrechnen. (Die Umsatzsteuer für die Inkasso-Dienstleistung kann sich der Gläubiger vom Finanzamt zurückholen.) Auch Kontoführungsgebühren für ein Inkassokonto oder die sogenannte Hebegebühr für die Weiterleitung des Geldes an den Gläubiger müssen Verbraucher nicht zahlen. Das gleiche gilt für Erfolgsprovisionen.

Zusätzlich zur Kostenbeschränkung wurden den Anwälten und Inkassounternehmen zum 1.10.2021 auch umfangreiche Informationspflichten auferlegt. Verbraucher müssen u.a. folgende Informationen erhalten:

  • Bei einer Zahlungsvereinbarung muss auf die damit verbundenen Kosten hingewiesen werden.
  • Vor einer Schuldanerkenntnis muss der Konsument auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden.
  • Inkassodienstleister müssen bereits beim ersten Kontakt offenlegen, wer der Gläubiger ist, um welche Rechnung es geht und welche Kosten durch Verzug entstehen.

– Anzeige –
Sie wurden mit überhöhten Inkassogebühren über den Tisch gezogen? Fragen Sie einen Anwalt:
0900 1875 123 2150900 1875 123 215

(1,99 EUR/Min* | 07:00 – 01:00Uhr)
*inkl. 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen; Dieser Service wird nicht von uns, sondern von der Deutschen Anwaltshotline AG erbracht.

 

Quellen: Rechtsdienstleistungsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch

Das könnte Sie auch interessieren: